Angaben gemäß § 5 TMG
B&F Technik Vertriebs GmbHProf. Dr. Aiping Luo (Geschäftsführer)
Amtsgericht Ludwigshafen
Handelsregister: HRB 52424
DE 113833361
Prof. Dr. Aiping Luo (siehe oben)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online‑Streitbeilegung bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der B&F Technik Vertriebs GmbH,
Anton Dengler Straße 8, D-67346 Speyer
1. Vertragsabschluß und Vertragsgrundlagen
1.1 Für dieses und alle Folgegeschäfte, d.h. Verträge, Lieferungen und
sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen mit dem Kunden
gelten (spätestens mit Entgegennahme der Ware, insbesondere
bei telefonischer Bestellung) nur diese Bedingungen, nicht jedoch anderslautende
Bedingungen des Kunden, und zwar auch dann nicht,
wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Abweichungen
durch Individualabreden bedürfen der Schriftform. Willenserklärungen
von und an bzw. Vereinbarungen mit Vertretern und/oder
Mitarbeitern werden erst durch schriftliche Bestätigung der Vertragspartner
rechtswirksam. Der Kunde ist an sein gegenüber der B&F
Technik Vertriebs GmbH abgegebenes Vertragsangebot 30 Tage ab
Eingang der Willenserklärung bzw. bis zur Vertragsannahme gebunden.
1.2 Sämtliche Angebote sind stets freibleibend, Verträge kommen nur
durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nach Bestellung zustande.
Alle mündlichen, insbes. auch telefonische Neben- und Ergänzungsabreden,
auch solche über die Ausführung der Bestellung, bedürfen
unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung. Unser Schweigen
auf nachträgliche Abänderungs- und/oder Ergänzungswünsche
bedeutet Ablehnung. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform. Ebenso die Aufhebung dieser Schriftformerfordernis.
1.3 Die unseren Angeboten und Verträgen zugrundeliegenden Unterlagen,
beispielsweise Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Maße, Funktionen,
Gewichte und Normen, sowie sämtliche Prospektangaben und
Angaben in sonstigen Druckschriften sind nur annähernd maßgeblich,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine Zusicherung
bestimmter Eigenschaften liegt nur dann vor, wenn eine
entsprechende Erklärung ausdrücklich erfolgt ist.
1.4 Zu Änderungen, die eine vertragsgemäße Funktionsfähigkeit unserer
Liefergegenstände durch Gewichts- oder Maßabweichungen bzw.
Farbabweichungen nicht beeinträchtigen, sind wir jederzeit berechtigt,
ohne dass dadurch der Vertragsinhalt im übrigen berührt wird. Der
Käufer kann hieraus keine Rechte ableiten.
1.5 B&F Technik Vertriebs GmbH behält sich das Eigentums- und Urheberrecht
an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Angebotsunterlagen
vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, sofern der
Auftrag nicht erteilt wird.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils zum
Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lager
der B&F Technik Vertriebs GmbH. Als verbindliche Preise geltend
die in unseren für den jeweiligen Zeitraum gültigen Preislisten genannten
Preise. Preiserhöhungen werden nur wirksam, soweit die Lieferung
der Produkte später als drei Monate nach Vertragsabschluß erfolgt.
2.2 Eine etwaige Rabattgewährung erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen
Rabattvereinbarung.
2.3 Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung, im Falle eines vom Kunden
verursachten Lieferverzugs zum Tag unserer Versandbereitschaft
ausgestellt. Der Rechnungsbetrag ist vor Versand ohne Abzug zahlbar.
Werden Mahnungen notwendig, so berechnen wir eine pauschale
Mahngebühr von EURO 20,–.Alle Zahlungen sind ausschließlich an
die in der Rechnung angegebenen Konten zu richten.
2.4 Kommt der Kunde mit seinen Abnahme- oder Zahlungsverpflichtungen
oder mit seinen Verpflichtungen aus Ziffer 5 (Eigentumsvorbehalt)
ganz oder teilweise in Rückstand, stellt er seine Zahlungen ein oder
wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Kunden gestellt, dann werden sämtliche andere Forderungen
unsererseits aus der laufenden Geschäftsverbindung zur Zahlung fällig,
auch wenn Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen.
2.5 Entgegennahme von Wechseln ist grundsätzlich ausgeschlossen, gilt
in jedem Fall aber nur so lange als Kaufpreisstundung, als sich die
Verhältnisse des Kunden nicht verschlechtern. Wechselspesen sind
sofort zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protesterhebung
und/oder Wechselrückleitung haften wir nicht. Die Annahme von
Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Auslandslieferungen erfolgen nur
gegen Vorkasse. Eventuelle Wechsel-, Scheck- oder Akkreditivkosten
gehen zu Lasten des Käufers.
2.6 Bei Zahlungsverzug sind unbeschadet weitergehender Ansprüche
Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens
jedoch in Höhe von 12 % zu entrichten.
2.7 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter
Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
2.8 Wir sind berechtigt, Teillieferungen aus einem Gesamtauftrag gesondert
zu fakturieren.
2.9 Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zur Begleichung des ältesten
Schuldpostens zuzüglich Zinsen zu verwenden, auch wenn der
Kunde anderweitige Bestimmungen trifft. Der Kunde verzichtet insoweit
auf die Einrede der Verjährung.
2.10 Nehmen wir Waren aus Gründen zurück, die der Kunde zu vertreten
hat, so haben wir Anspruch auf Erstattung entgangenen Gewinns, aufgewandter
Kosten und einer angemessenen Wertminderung.
3. Gefahrenübergang und Versand
3.1 Die Lieferungen erfolgen nach Anweisungen des Käufers, unversichert
und für Rechnung und – auch wenn freie Lieferung vereinbart ist – auf
Gefahr des Kunden. Mit der Übergabe der Waren an den Versandbeauftragten,
spätestens jedoch mit Verlassen unseres Auslieferungslagers,
geht die Gefahr auf den Kunden über. Wird der Versand auf
Wunsch des Kunden oder infolge von Umständen, die von uns nicht
zu vertreten sind, verzögert, so tritt der Gefahrübergang bereits mit
der Anzeige der Versandbereitschaft ein.
3.2 Die Verpackungs- und Versandkosten werden zum Selbstkostenpreis
berechnet.
4. Lieferung, Lieferzeit, Lieferpflichten, Abnahme
4.1 Die bestätigten Lieferfristen bzw. Liefertermine sind für uns unverbindlich.
Sie stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung, und verlängern
sich unbeschadet unserer Rechte bei Kundenverzug um die
Zeit, die der Kunde im Verzug ist.
4.2 Teillieferungen sind zulässig.
4.3 Sind wir in Verzug, hat uns der Kunde zunächst schriftlich eine angemessene
Nachfrist, die mindestens 12 Wochen betragen muss, zu
setzen. Nach Fristablauf darf er vom Vertrag nur insoweit zurücktreten,
als die Ware bis dahin nicht bereits versandbereit ist. Bei Teilverzug
darf er vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn die teilweise
Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Weitergehende Ansprüche des
Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen,
Schadenersatzansprüche jedoch nur nach Maßgabe von Ziff7.
4.4 Höhere Gewalt oder unvorhersehbare und von uns unverschuldete
Ereignisse, die eine Lieferung nachträglich wesentlich erschweren
oder unmöglich machen, z. B. Streiks, Aussperrungen bei uns oder
Zulieferanten, nachträgliche Materialverknappungen, Betriebsstörungen,
behördliche Anordnungen, Import- und/oder Exportrestriktionen
bzw. -verbote oder fehlerhafte bzw. nicht termingerechte Selbstbelieferung
seitens unserer Zulieferanten berechtigen uns, nach Mitteilung
des Hindernisses an den Kunden die Lieferung um die Behinderungsdauer
zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde kann die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder
innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Geben wir keine Erklärung
ab, kann er zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden
sind ausgeschlossen, Schadenersatzansprüche jedoch nur nach Maßgabe
von Ziff. 7.
4.5 Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Bereitstellungsanzeige
die Ware am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb
dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen. Wird der Versand
oder die Anlieferung aus Gründen, die im Risikobereich des Kunden liegen,
verzögert, dann sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer
Nachfrist von zwei Wochen anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen
und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern
oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Dies gilt auch im Falle der Auftragsstornierung seitens
des Kunden vor Lieferbereitschaft der Ware. Der Schadenersatz beträgt –
soweit nicht anders vertraglich vereinbart- 15% der Auftragssumme, es sei
denn der Kunde weist nach dass der Schadensumfang geringer war.
4.6 Der Kunde darf die Abnahme nicht verweigern, wenn ein etwaiger Mangel
die Gebrauchsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt
und wir unsere Pflicht zur Mängelbeseitigung anerkennen. Besteht
ein Liefergegenstand aus mehreren selbständig nutzungsfähigen Einheiten,
dann darf, wenn lediglich ein Teil der Einheiten mit Mängeln behaftet
ist, die Abnahme hinsichtlich der übrigen Einheiten nicht verweigert werden.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen und Ansprüche einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen, aus Kontokorrent und etwaiger uns gegen den
Kunden – aus welchem Rechtsgrund auch immer – zustehender Ansprüche
auf Freistellung von auf Wunsch des Kunden übernommenen Haftungsrisiken
oder Verbindlichkeiten – z. B. aus Wechseln – werden uns die folgenden
Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben
werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr
als 10 % übersteigt.
5.2 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder
Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten.
Erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung zusammen mit uns
nicht gehörenden Gegenständen, dann erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwerts unserer Ware zum Fakturenwert
oder mangels Fakturenwert zum Zeitwert der anderen verarbeiteten
Gegenstände. Für den Fall, dass unsere Ware mit anderen Gegenständen
vermischt oder verbunden wird, wird bereits jetzt vereinbart, dass
das (Mit-)Eigentum des Kunden anteilmäßig im Verhältnis des Fakturenwertes
unserer Waren zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwert zum
Zeitwert der Hauptsache auf uns übergeht. Ware, an der uns Eigentum
oder Miteigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
5.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern, solange er uns gegenüber
nicht im Verzug ist, seine Zahlungen nicht eingestellt hat und kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Verpfändungen,
Sicherungsübereignungen oder anderweitige Überlassungen der Vorbehaltsware
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem
sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, Forderungen aus unerlaubter
Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt
der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab, Forderungen aus einer
Verwertung von Vorbehaltswaren, an der uns lediglich Miteigentum zusteht,
jedoch nur anteilig in Höhe unseres Miteigentumsanteils. Der Kunde
ist bis auf weiteres widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen
auf unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Wir sind
zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt. Auf unser Verlangen wird uns der Kunde die vollständigen
Anschriften seiner Schuldner mitteilen und diesen die Abtretung anzeigen.
5.4 Der Kunde wird die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich
für uns verwahren, in ordnungsgemäßem Zustand halten und in einem
kaufmännischer Sorgfalt entsprechenden Umfang auf seine Kosten versichern.
Für Schäden irgendwelcher Art an gelieferten Produkten haftet bis
zur vollständigen Bezahlung auch ohne Verschulden der Käufer. Bei Zugriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. durch Pfändung, wird der Kunde
auf unser (Mit)-Eigentum hinweisen, dem Eingriff sofort widersprechen und
uns unverzüglich benachrichtigen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung
der Eingriffe Dritter trägt der Kunde, sofern sie nicht von der Gegenpartei
eingezogen werden können. Der Kunde ist verpflichtet, uns Einblick
in seine Bücher zu gewähren, soweit dies zur Ausübung unserer
Rechte sachdienlich ist.
5.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu
verlangen, ohne dass dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zustünde,
die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, die Vorbehaltsware an uns
zu nehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des
Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung unserer Rechte,
insbesondere eine Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware, gilt
nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung
findet.
5.6 B&F GmbH ist berechtigt, nach angemessener Frist über die Produkte, für
die Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wurde, anderweitig zu verfügen
und bei Zahlung den Käufer mit angemessener neuer Lieferfrist zu beliefern.
6. Gewährleistung und Haftung für Mängel
6.0 Die Gewährleistung umfasst nachweisliche Material- und Fabrikationsfehler
welche zum Zeitpunkt der Übernahme in der Ware enthalten waren.
Ausgeschlossen ist ein Gewährleistungsanspruch auf Verschleißteile oder
durch Nutzung oder Fremdeingriffe bedinge Defekte. Die Reparatur darf
nur durch die Firma B&F GmbH oder eine durch diese beauftragte Firma
ausgeführt werden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Transport-
Verpackung und Fahrtkosten sowie evtl. Nutzung-Ausfallkosten des
Käufers. Diese sind vom Käufer zu tragen.
6.1 Der Kunde hat die empfangenen Waren unverzüglich nach Erhalt auf
Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen
und muss zur Vermeidung des Verlustes von Gewährleistungsansprüchen
erkennbare Mängel unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche nach
Auslieferung, verdeckte Mängel nach Entdeckung, schriftlich rügen. Für
Ersatzteil- und Zubehörlieferungen hat der Kunde deren korrekte Funktion
und Ausführung beim Einbau vor der Inbetriebnahme des Flugzeugs oder
Systems zu prüfen.
6.2 Wir haften für eine dem Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit
der Gegenstände und übernehmen für die Dauer von 1 Jahr – in den Fällen
der §§ 475 Abs. 2 und 479 Abs. 1 BGB (Verbrauchsgüterkauf) für die
Dauer von 2 Jahren – nach Lieferung folgende Verpflichtungen: Sind die
Gegenstände fehler-/oder schadhaft, so werden wir den Mangel kostenlos –
ggf. unter Verwendung neuer Ersatzteile – beseitigen oder nach unserer
Wahl Ersatzlieferung vornehmen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch
auf Schäden, die infolge des Mangels an anderen Liefergegenständen entstehen
sollten. Ausgenommen hiervon sind Lieferungen von Zubehör und
Ersatzteilen, welche nicht von uns montiert werden. Die mangelhaften Gegenstände
und Teile stehen uns zu. Der Kunde gewährt uns zur etwaigen
Mängelbeseitigung eine angemessene Zeit und Gelegenheit. Verweigert
der Kunde dies, sind wir von der Gewährleistung befreit.
Bei zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
auch binnen einer vom Kunden schriftlich zu setzenden angemessenen
Nachfrist kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.3 Mängelansprüche bestehen aber nicht, wenn Mängel auf unsachgemäßer
Benutzung, Bedienung oder Pflege bzw. mangelhafter Wartung oder auf
sonstigen gewaltsamen Einwirkungen beruhen, oder wenn Liefergegenstände
in ungeeigneter Umgebung aufbewahrt oder an Liefergegenständen
zu Reparatur- oder zu anderen Zwecken von Personen gearbeitet wurde,
die von uns nicht ausdrücklich schriftlich befugt waren.
6.4 Der Kunde hat das schadhafte Produkt bei seinem oder einem anderen
vom Hersteller bestimmten Händler zur Nachbesserung bereitzustellen.
Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung oder
Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeitsund
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil der Gegenstand der Nachlieferung nachträglich an einen anderen Ort
als unseren Geschäftsstandort gebracht worden ist. Nachbesserungen außerhalb
des Auslieferlagers Speyer bedürfen zuvor des schriftlichen Einverständnisses
des Lieferanten. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht
auf die Einrede nicht ordnungsgemäßer Mängelrüge.
6.5 Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind
ausgeschlossen, soweit sich unsere Zusicherungen lediglich auf die Vertragsgemäßheit
unserer Lieferungen erstrecken. Im übrigen gilt Ziffer 7.
6.6 Der Kunde verpflichtet sich beim Erwerb eines Produktes die mitgelieferte Bedienungsanleitung
zu beachten und Kontrollen- und Einweisungen durch den Hersteller,
oder einen vom Hersteller anerkannten Dritten durchführen zu lassen.
7. Allgemeine Haftungsbegrenzung
7.1 Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluß,
Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten, aus positiver Vertragsverletzung,
insbesondere für Mängelfolgeschäden, aus unerlaubter Handlung und
aus sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, auch soweit sie auf Handlungen
der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Verwenderin beruhen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Schadensersatzansprüche
im Bezug auf Nutzungsausfall oder weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
7.2 Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach wie folgt begrenzt: Der Schadensersatz
darf den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen,
den wir bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die wir
gekannt haben oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung
hätten voraussehen müssen. Unabhängig davon sind Schadensersatzansprüche
der Höhe nach auf den Kaufpreis des verzögerten oder ausgebliebenen
Teiles der jeweiligen Lieferung beschränkt.
7.3 Im Falle einer Schadensersatzpflicht nach Ziff. 4.4 beschränkt sich der an den
Käufer zu leistende Schadensersatz auf den im Zeitpunkt des
Vertragsabschlußes vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf 10 % des
Wertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung bzw.
Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
7.4 Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren innerhalb den Fristen wie sie für
die Mängelhaftung (Ziff. 6.2) geregelt sind, seit Kenntnis des Kunden von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen.
7.5 Die persönliche Haftung unserer Organe und Angestellten, die als unsere Erfüllungsgehilfen
tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
7.6 Die B&F Technik Vertriebs GmbH übernimmt keine Haftung für die Funktion und
Sicherheit der Produkte. Es gelten die Gebrauchs- und Wartungsanleitungen sowie
die Garantiebedingungen von B&F Technik Vertriebs GmbH. Für Schäden,
die sich aus der Benutzung der von uns gelieferten Ware, auch an anderen Gegenständen
ergeben, haftet B&F Technik Vertriebs GmbH nicht.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1 Die Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus dem geschlossenen
Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von B&F Technik
Vertriebs GmbH.
8.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Einheitlichen
Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den
Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
8.3 Erfüllungsort ist Sitz der B&F Technik Vertriebs GmbH. Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist Speyer, sofern der
Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
hat oder seinen Wohn- oder Geschäftssitz nach Vertragsabschluß ins Ausland
verlegt. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen
8.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu
ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.
8.5 Machen wir stillschweigend keinen Gebrauch von uns zustehenden Rechten,
dann stellt dies keinen Verzicht auf solche Rechte dar.
Speyer, 25.9.2012